Rasenmähen und allgemeiner Lärmschutz

Immer häufiger gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über Ruhestörungen ein. 

Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. 

Um unnötige Streitereien und Ärger zu vermeiden, sollte folgendes beachtet werden:
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Rasenmäher in Wohngebieten montags bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Darüber hinaus ist der Betrieb anderer besonders lauter Geräte (Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit einem besonderen Umweltschutzzeichen gekennzeichnet sind) nur in den Zeiten von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr gestattet. 
An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen und der Einsatz der o.g. Geräte verboten. 

Mittagsruhezeiten sind entgegen landläufiger Auffassung für das Rasenmähen nicht vorgeschrieben, werden aber aus gegenseitiger Rücksichtnahme in vielen Nachbarschaften gepflegt und eingehalten. 

Nach dem Sonn- und Feiertagsrecht sind sogenannte nicht gewerbsmäßige Betätigungen im Haus und Garten an Sonn- und Feiertagen erlaubt, wenn dabei keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes erfolgt. 

Ansonsten gelten die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Maßgabe, insbesondere keinen unnötigen oder vermeidbaren Lärm zu erzeugen (z.B. Warmlaufenlassen eines Fahrzeuges im Winter oder andauerndes Hundegebell). Auch bei der Ausübung von Hobbyarbeiten wie z.B. Bohren und Hämmern sowie beim Skateboard fahren oder diversen Ballsportarten, deren Ausübung mit einer Geräuschentwicklung verbunden ist, sollten die Belange der Nachbarschaft wie Alter oder Krankheit beachtet werden. 

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es auch keinen Rechtsanspruch darauf, mindestens einmal jährlich oder sogar monatlich eine Party oder ein lautstarkes Grillen abhalten zu dürfen. Beachten Sie bitte als Veranstalter / Lärmerzeuger dabei das Ruhebedürfnis der Nachbarn. Informieren Sie die Nachbarschaft im Vorfeld einmaliger Anlässe und Feste. Dieses verbessert die Akzeptanz solcher „Ausnahmesituationen“. 
Zur Nachtruhe ab 22:00 Uhr gelten verminderte zulässige Lärmwerte, die je nach Wohnlage zu beachten sind. 

Bevor Beschwerde von betroffenen Nachbarn erhoben wird, sollte ein klärendes Gespräch mit dem „Lärmerzeuger“ gesucht werden. Häufig lassen sich die Probleme bereits hierdurch beseitigen. Ebenso sollte vorab immer daran gedacht werden, dass auch Sie vielleicht einmal auf das „Wohlwollen“ der Nachbarn angewiesen sind. 
 

Beitrag veröffentlicht von:
Finja Henke